Arbeitszeit und Überstunden – wann muss der Arbeitgeber zahlen?

Häufig stellt sich im Bereich eines Arbeitsverhältnisses die Frage, ob Überstunden, die der Arbeitnehmer leistet, vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen.

Diese Frage ist in der Regel leicht zu beantworten, wenn etwa ein Arbeitszeitkonto besteht, auf dem Überstunden gutgeschrieben werden und mit Minusstunden verrechnet werden können oder in den Fällen, in denen der Arbeitsvertrag oder ein entsprechender Tarifvertrag die Bezahlung von Überstunden oder Überstundenzuschlägen vorsieht und dies vom Arbeitgeber auch entsprechend so umgesetzt wird.

Häufig begegnet einem aber in Arbeitsverträgen die Klausel, wonach Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. So dürfte nach der Rechtsprechung vieler Landesarbeitsgerichte eine solche pauschale Abgeltungsklausel vielfach unwirksam sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen dem vereinbarten Arbeitsentgelt und dem erzielten Gehalt ein auffälliges Missverhältnis besteht. Insbesondere können auch die Regelungen über die Arbeitszeit oder den Mindestlohn verletzt sein. Die Rechtsfolge wäre dann, dass der Arbeitnehmer einen Abgeltungsanspruch hat oder im Einzelfall auch berechtigt sein kann – z.B. bei erheblichen Arbeitszeitverstößen – die Überstunden zu verweigern. Dies gilt aber nicht in allen Fällen. Das Bundesarbeitsgericht hat etwa entschieden, dass insbesondere bei überdurchschnittlich hohen Gehältern eine zusätzliche Abgeltung von Überstunden vom Arbeitnehmer nicht ohne weiteres erwartet werden kann. Hier ist im Zweifelsfall eine genaue Prüfung im Einzelfall erforderlich, ob ein Überstundenabgeltungsanspruch tatsächlich besteht.

Ein weiteres Problem ist, dass Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Nachweis erbringen müssen, wann und in welchem Umfang sie die Überstunden erbracht haben. Darüber hinaus müssen sie auch nachweisen, dass die Überstunden durch den Arbeitgeber angeordnet worden sind. Sofern keine automatisierte Arbeitszeiterfassung erfolgt, lohnt es sich insofern durchaus, die genaue Lage der Überstunden selbst zu dokumentieren, um einen entsprechenden Nachweis erbringen zu können. Vielfach bestehen Ausschlussfristen, nach denen Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssen. Deswegen ist es ratsam, etwaige Ansprüche auf Abgeltung von Überstunden gegenüber dem Arbeitgeber rechtzeitig geltend zu machen.

Sind zuviele Überstunden rechtswidrig?

Die für Beamte geltende Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug verstößt z. B. nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.07.2017, Az. BVerwG 2 C 31.16 – BVerwG 2 C 44.16), wegen der Möglichkeit, mehr als 48 Arbeitsstunden pro Woche als Arbeitszeit zu vereinbaren, gegen EU-Recht. Den Verstoß hat das BVerwG mit der Nichtbeachtung des Nachteilsverbots begründet. Der klagende Feuerwehrmann kann wohl jetzt mehr Geld für geleistete Mehrarbeit verlangen.

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie sieht eine maximale durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vor. Mehrarbeit über die 48 Stunden hinaus darf nur angeordnet werden, wenn der Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet wird, der Arbeitnehmer zustimmt und ihm bei einer Ablehnung keine Nachteile entstehen.

Dies wird auch in vielen deutschen Betrieben nicht ohne weiteres beachtet. Grundsätzlich gilt, dass die tägliche Arbeitszeit maximal 8 Stunden betragen darf (§ 3 ArbZG). Sie kann auf maximal 10 Stunden nur dann erweitert werden, wenn jedenfalls innerhalb eines halben Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden täglich beträgt. Zwar gelten in einigen Berufen Ausnahmen hiervon, jedoch muss nach der neuen Entscheidung geschaut werden, ob diese noch bestehen bleiben können.

Die Realität sieht oftmals nämlich anders aus. Viele Arbeitnehmer arbeiten mehr, als sie eigentlich dürften. Manche Arbeitgeber gehen davon aus, dass Verstöße ohne Konsequenzen bleiben. Das ist ein Irrtum: Bei einer Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden drohen Geldbußen von bis zu 15.000 Euro. Noch gravierender sind die Sanktionen, wenn der Verstoß Gesundheit oder Arbeitskraft von Arbeitnehmern gefährdet. Dann drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen: Bei Vorsatz kommt eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe in Betracht.

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz stellen aber auch eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar: Arbeitnehmer haben in einem solchen Fall einen Erfüllungsanspruch und das Recht, die Leistung zu verweigern. Außerdem stehen ihnen Schadensersatzansprüche zu. Im Ergebnis lohnt es sich deshalb für alle Arbeitnehmer, die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit zu überprüfen.

 

Krank im Arbeitsverhältnis- Kündigung?

Ein häufiges Problem im Arbeitsrecht stellen Streitigkeiten rund um das Thema Krankmeldung dar.

So kommt es häufig zu Kündigungen, weil Arbeitnehmer sich nicht rechtzeitig krankgemeldet haben oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) nicht oder verspätet eingereicht haben.

Wie sieht die Rechtslage hierzu aus? Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Unverzüglich meint in diesem Fall ohne schuldhaftes Zögern, d.h. im Regelfall noch am selben Tag. Die Meldung muss auch dem Arbeitgeber unmittelbar gegenüber erfolgen. Wenn in Unternehmen E-Mail Korrespondenz üblich ist, kann die erstmalige Krankmeldung grundsätzlich auch auf diesem Wege erfolgen. Nicht ausreichend wäre es insofern, die Krankmeldung einem Kollegen mitzuteilen, sofern dieser keine Personalkompetenz hat. Zu der rechtzeitigen Meldung gehört auch die Angabe über die ungefähre Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Hierbei kann der Arbeitnehmer allerdings naturgemäß nur Vermutungen äußern.

In vielen Arbeitsverhältnissen ist es üblich, ärztliche AU-Bescheinigungen erst ab dem dritten Krankheitstag vorzulegen. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch kürzlich entschieden, dass der Arbeitgeber ohne nähere Begründung eine AU-Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen kann.

Die rechtzeitige Vorlage einer AU-Bescheinigung ist für den Arbeitnehmer insofern auch wichtig, da er erst nach deren Vorlage Entgeltfortzahlung verlangen kann (§ 7 EntgFortzG). In “kriselnden” Arbeitsverhältnissen wird arbeitgeberseitig gerne behauptet, die AU-Bescheinigung sei nicht oder verspätet eingereicht worden. In solchen Fällen ist es dem Arbeitnehmer anzuraten, die Bescheinigung “nachweisbar” vorzulegen, also etwa durch Einwurfeinschreiben oder persönliche Abgabe, da er die Beweislast hierfür trägt.

Schuldhafte Verstöße der Arbeitnehmer gegen die Verpflichtung zur rechtzeitigen Krankmeldung bzw. zur Einreichung einer AU-Bescheinigung kann der Arbeitgeber grundsätzlich abmahnen. Im Wiederholungsfalle kann nach der Rechtsprechung auch eine verhaltensbedingte Kündigung, gegebenenfalls auch fristlos, ausgesprochen werden. Nicht rechtmäßig wäre es hingegen im Regelfall, bei einem einmaligen Verstoß eine Kündigung auszusprechen.

Was ist aber, wenn Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung krankheitsbeding6t gekündigt werden?

In Kleinbetrieben unter 10 Mitarbeitern kann im Regelfall jederzeit ohne Angaben von Gründen unter Beachtung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung (mehr als 10 Arbeitnehmer) müssen folgende Voraussetzungen für eine Krankheitskündigung gegeben sein:

  1. Es müssen zum Zeit­punkt der Kündi­gung Tat­sa­chen vor­lie­gen, die die Pro­gno­se wei­te­rer Er­kran­kun­gen des Ar­beit­neh­mers in dem bis­he­ri­gen Um­fang recht­fer­ti­gen.
  2. Es muss fest­ste­hen, dass die zu er­war­ten­den Fehl­zei­ten des Ar­beit­neh­mers zu ei­ner er­heb­li­chen Be­ein­träch­ti­gung der be­trieb­li­chen oder wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers führen (z.B. hohe Lohnfortzahlung, Störung der Abläufe).
  3. Sch­ließlich muss ei­ne In­ter­es­sen­abwägung vor­ge­nom­men wer­den (z. B. Berücksichtigung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit.

Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Insbesondere bei Langzeiterkrankungen kann aber die vergebliche Durchführung eines sog. Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) durch den Arbeitgeber erforderlich sein. Der Arbeitnehmer muss an einer solchen Maßnahme jedoch nicht mitwirken.

Bei häufigen Kurzerkrankungen muss der Arbeitgeber auch von wei­te­ren häufi­gen Kurz­er­kran­kun­gen in der Zu­kunft aus­gehen können. Weil der Ar­beit­ge­ber die Ur­sa­chen der Kurz­er­kran­kun­gen zum Zeit­punkt der Kündi­gung zu­meist nicht kennt, darf er nach der Recht­spre­chung durchaus da­von aus­ge­hen, dass ein Ar­beit­neh­mer, der über ei­nen Zeit­raum von drei Jah­ren vor Aus­spruch der Kündi­gung auf­grund von Kurz­er­kran­kun­gen ins­ge­samt mehr als sechs Wo­chen pro Jahr ar­beits­unfähig krank war, auch wei­ter­hin oft krank sein wird.

Bei langanhaltenden Erkrankungen muss der Ar­beit­neh­mer zum Zeit­punkt der Kündi­gung be­reits mehrere Wochen oder Monate ar­beits­unfähig er­krankt sein und dies muss zum Zeit­punkt der Kündi­gung für voraussichtlich länge­re oder für nicht ab­seh­ba­re Zeit an­dau­ern. Wie lange der Ausfall dauern kann, ist Frage des Einzelfalls. Nach der Rechtsprechung des Bun­des­ar­beits­ge­richt ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn aus­weis­lich ärzt­li­cher Gut­ach­ten mit ei­ner Ge­ne­sung in den nächs­ten 24 Mo­na­ten nach Aus­spruch der Kündi­gung nicht zu rech­nen ist.

Arbeitnehmer sind in der Regel erst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens verpflichtet, Angaben zu ihren Erkrankungen zu machen. Der Arbeitgeber trägt trotzdem die volle Beweislast für das Vorliegen einer Erkrankung und deren Zukunftsprognose, was für ihn häufig nicht einfach ist. Schon aus diesem Grunde ist es ratsam, im Fall einer krankheitsbedingten Kündigung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist beim Arbeitsgericht gegen eine solche Kündigung vorzugehen.

Arbeitsrecht: Wann habe ich einen Anspruch auf Abfindung?

Wenn mich Mandanten aufsuchen, die eine Kündigung erhalten haben, fragen viele, wie hoch denn ihr Abfindungsanspruch eigentlich sei.

Aber ist das wirklich so? Habe ich als Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung einen verbrieften Anspruch auf eine Abfindung? Die Antwort lautet: in den meisten Fällen eigentlich nicht.

Anders als in anderen europäischen Ländern ist die Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes in Deutschland nur in wenigen Fällen ausdrücklich gesetzlich geregelt. Der eine Fall ist, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung erhält und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer noch im Kündigungsschreiben (wichtig!) für den Fall der Nichterhebung einer Klage gegen die Kündigung eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttogehaltes pro Jahr der Beschäftigung anbietet (vgl. § 1 a Kündigungsschutzgesetz). Der andere – in der Praxis seltene – Fall , liegt dann vor, wenn das Arbeitsgericht im Rahmen einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers auf Antrag einer Prozesspartei das Arbeitsverhältnis durch Urteil gegen Abfindung auflöst, weil die Fortsetzung unzumutbar oder unzweckmäßig ist (§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz).

Beide Varianten setzen überdies voraus, dass das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt wird, der regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt und wenn das Arbeitsverhätlnis länger als ein halbes Jahr besteht.

Ebenfalls kann ein Abfindungsanspruch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert und beispielsweise ein für den Betrieb geltender, mit dem Betriebsrat vereinbarter Sozialplan oder ein für ihn geltender Tarifvertrag eine entsprechende Abfindung vorsieht. Dann ergibt sich der Abfindungsanspruch unmittelbar aus dem Sozialplan bzw. dem Tarifvertrag. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall übrigens regelmäßig nicht auf die Abfindungshöhe des Sozialplans beschränkt, sondern kann versuchen, mittels einer Kündigungsschutzklage eine höhere Abfindung zu erstreiten.

In den meisten anderen Fällen besteht häufig kein Abfindungsanspruch. Der Arbeitnehmer muss dann versuchen, mit seinem Arbeitsgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses oder außergerichtlich nach Ausspruch einer Kündigung eine Abfindungszahlung zu vereinbaren, wenn er eine Abfindung erhalten möchte.

Den Hebel hierzu bietet die spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Fristablauf des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht zu erhebende Kündigungsschutzklage (bzw. bei befristeten Arbeitsverhältnissen die Entfristungsklage). Mit einer solchen kann der Arbeitnehmer ggf. feststellen lassen, dass die Kündigung oder Befristung eines Arbeitsverhältnisses unrechtmäßig war. Eine rechtswidrige Kündigung kann dem Arbeitnehmer außerdem einen Weiterbeschäftigungsanspruch vermitteln. Da der Arbeitgeber in vielen Fällen häufig kein Interesse daran hat, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, kann er sich in solchen Fällen von der Weiterbeschäftigung “freikaufen“, indem er dem Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung anbietet. Der Arbeitnehmer ist allerdings nicht verpflichtet, ein solches Abfindungsangebot auch tatsächlich anzunehmen. Er kann auch versuchen, seinen Weiterbeschäftigungsanspruch durchzusetzen, was häufig allerdings als nicht unbedingt erstrebenswert angesehen wird.

Wie hoch ist denn eine solche Abfindung? Feste Werte gibt es hierzu nicht. In der Praxis hat sich herausgebildet, in durchschnittlich gelagerten Fällen mit ungewissem Prozessausgang eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung zu zahlen. In einigen Branchen kann es auch üblich sein, mehr (z. B. Banken) oder weniger (z. B. Bau) hohe Abfindungsbeträge zu vereinbaren. Tatsächlich wird die Höhe der Abfindung neben der Gehaltshöhe und der Dauer des Arbeitsverhältnisses allerdings in erster Linie durch die Erfolgsaussichten im Kündigungsschutzprozess, dessen mögliche Dauer (Stichwort: Verzugslohnrisiko des Arbeitgebers), die noch zu erwartende Arbeitsvertragslaufzeit, den Kündigungsgrund (bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Abfindung im Verhältnis häufig höher, als bei verhaltensbedingten oder krankheitsbedingten Kündigungen) und die “Schmerzgrenze” des Arbeitgebers bestimmt. Hier ist also entweder Ihr Verhandlungsgeschick oder das Ihres Anwaltes gefragt. Einen “festen” Abfindungsanspruch in einer bestimmten Höhe hat man also meistens nicht, sondern man muss ihn sich erstreiten und aushandeln.

Schlechte Karten haben hierbei allerdings Arbeitnehmer in Kleinbetrieben (weniger als zehn Mitarbeiter), auch wenn das Arbeitsverhältnis mitunter viele Jahre bereits besteht. Für diese wird es nur in wenigen Fällen eine Chance auf eine Abfindung geben, weil für diese das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt.

 

Eckart Johlige, Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht

Hohe Straßenausbaubeiträge für mein Grundstück – was kann ich tun?

Wenn die Straßen in einer Gemeinde ausgebaut oder verbessert werden sollen, wird es in Brandenburg meistens für die Anlieger teuer. Irgendwann flattert ein Bescheid ins Haus, der die Grundstücksanlieger mit manchmal mehreren Tausend Euro in Anspruch nimmt. Was ist der Grund hierfür? Grundsätzlich wird argumentiert, dass es einem Grundstück werterhöhend zu Gute kommt, wenn die Straße, an der es liegt, verbessert oder ausgebaut wird. Deswegen wird es in den allermeisten Bundesländern so gehandhabt, dass die Grundstückseigentümer zu den Ausbaubeiträgen ihrer Anliegerstraße herangezogen werden. In Brandenburg passiert dies auf Grundlage des § 8 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde.

Gegen einen solchen Beitragsbescheid kann der betroffene Anlieger innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Aber Achtung: ein solcher Widerspruch befreit nicht von der Zahlungsverpflichtung! Hier kann man aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen und bei dessen Ablehnung beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag zu stellen. Damit kann die Zahlungspflicht suspendiert werden, sofern sich der Bescheid bei überschlägiger Prüfung als rechtswidrig erweist.

Wann ist aber ein solcher Bescheid rechtswidrig? Grundsätzlich gilt, dass die Baumaßnahme einen Vorteil bringen muss. Ist dies nicht der Fall, kann man auch die Beitragspflicht angreifen. Darüber hinaus kann die Gemeinde auch nur beitragsfähige Aufwendungen umlegen. Hier kommt es auf die Einzelheiten an, d. h. man muss sich letztendlich die erbrachten Arbeiten im Einzelnen anschauen. Reine Instandsetzungsarbeiten können zum Beispiel nicht umgelegt werden. Auch bloße Verschönerung oder lediglich geringfügige Verbesserungen führen nicht zu einer Umlagepflicht.

Einwendungen lassen sich ebenfalls erheben, wenn der Eigenanteil der Gemeinde nicht rechtmäßig ermittelt worden ist oder etwa die Beitragssatzung erhebliche Mängel aufweist.

Hat man Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide, bietet es sich an, sich die entsprechenden Bauunterlagen anzuschauen und Akteneinsicht zu nehmen.

Kann man eine Sammelklage erheben? Sammelklagen sind im deutschen Recht grundsätzlich nicht vorgesehen. Hier bietet es sich gegebenenfalls aber an, eine Anliegerinitiative zu bilden, und mit der Gemeinde zu vereinbaren, dass bestimmte Anlieger „Musterverfahren“ führen und die Widerspruchsverfahren der anderen Anlieger während dessen ruhend gestellt werden.

Kein Kita-Platz für mein Kind – kann ich Schadensersatz verlangen?

Seit dem 1. August 2013 haben alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter.

Aber wie kann ich diesen Anspruch durchsetzen? Zunächst muss man sich natürlich selbst um einen Kita-Platz bemühen. Klappt das nicht, muss man sich hier im Havelland etwa an die Wohnortgemeinde wenden, an die der Landkreis seine entsprechenden Befugnisse (bis auf wenige Ausnahmen) übertragen hat und rechtzeitig einen Antrag stellen.

Wer auf diese Weise keinen Platz bekommt, kann notfalls beim Verwaltungsgericht klagen. Dazu ist entweder eine schriftliche Absage und ein erfolgloser Widerspruch oder eine mehrmonatige Untätigkeit der Behörde erforderlich. Eltern, die einen zumutbaren Kita-Platz ablehnen, verlieren allerdings ihren Anspruch. Unzumutbar kann eine Kita sein, die nicht den Standards entspricht, also zum Beispiel bauliche Mängel hat oder zu wenige Betreuer für zu viele Kinder.  Ergibt sich, dass Eltern z. B. eine zu große Entfernung oder zu viel Wegezeit in Anspruch nehmen müssen, kann ein zugewiesener Kita-Platz auch aus diesem Grund unzumutbar sein. Wer Vollzeit arbeitet, hat Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung.

Niemand hat allerdings einen Anspruch darauf, dass sein Kind in einer bestimmten Kita aufgenommen wird. Eltern, die an ihrem Wohnort gar keinen Kita-Platz bekommen und auch keine Betreuungsmöglichkeit bei einer Tagesmutter finden, können auch versuchen, beim Verwaltungsgericht im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung auf Zuweisung eines Kita-Platzes zu erstreiten.

Eltern, die zum Wunschtermin keinen Betreuungsplatz für ihr Kleinkind bekommen und deshalb erst später arbeiten gehen können, haben grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteile v. 20.10.2016, Az. III ZR 278/15, 302/15 und 303/15). Die verantwortliche Kommune muss aber nur dann zahlen, wenn sie den Mangel mitverschuldet hat. Hier können sich also insbesondere gravierende Planungsmängel im Vorfeld auswirken, wenn z. B. ein Bedarf erkennbar war und trotzdem jahrelang nichts passierte. In Brandenburg kann dieser Verschuldensaspekt allerdings entfallen, wenn man den Schadensersatzanspruch auf das – verschuldensunabhängige und in Brandenburg geltende – Staatshaftungsgesetz stützt. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu gibt es allerdings noch nicht.

Verwaltungsrecht

Sofern Sie Ärger mit Behörden haben, hilft Rechtsanwalt Eckart Johlige Ihnen gerne weiter.

Er ist seit 2001 als Fachanwalt für Verwaltungsrecht zugelassen.

Zum umfangreichen Bereich des Verwaltungsrechts gehören beispielsweise:

-das öffentliche Baurecht

Beim öffentlichen Baurecht handelt es sich in Deutschland um ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts, das Zulässigkeit, Grenzen, Ordnung und Förderung der baulichen Nutzung des Bodens regelt. In Abgrenzung dazu regelt das private Baurecht den Interessenausgleich privater Grundstückseigentümer und umfasst darüber hinaus das Bauvertragsrecht.

Das öffentliche Baurecht teilt sich in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht. Ersteres regelt die rechtliche Qualität des Bodens sowie dessen Nutzbarkeit. Letzteres befasst sich mit den technischen Anforderungen an bauliche Anlagen und den Gefahren, die von diesen ausgehen. Während das Bauplanungsrecht durch den Bund geregelt wird, liegt das Bauordnungsrecht in der Hand der Länder. Der Vollzug des öffentlichen Baurechts, etwa durch Erteilung von Baugenehmigungen sowie durch Einschreiten bei Verstößen gegen das öffentliche Baurecht, erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörden.

Bedeutende Rechtsquellen des Bauplanungsrechts sind das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Immobilienwertermittlungsverordnung und die Planzeichenverordnung. Das Bauordnungsrecht wird im Wesentlichen durch die Landesbauordnungen geregelt. Daneben bestehen zahlreich Satzungen und Verordnungen der Gemeinden, die vor allem auf Grundlage des BauGB und der Landesbauordnungen erlassen wurden

– das Erschließungsbeitragsrecht

Für die Erschließung  von Grundstücken sind Beiträge an die Kommune oder an die Versorgungsträger zu entrichten. Dabei ist bei den Verkehrswegen zu unterscheiden zwischen dem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung einer zum Anbau bestimmten Straße bzw. Erschließungsanlage (BauGB; Bundesrecht, Erschließungsbeiträge).

Der Geltungsbereich wird von der jeweiligen Gemeindesatzung bestimmt und können sein:

  • Straßen und Plätze, die zum Anbau bestimmt sind (Anbaustraßen, innerorts)
  • Straßen, die nicht zum Anbau, sondern dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen)
  • Wege, Parkflächen, Grünflächen und Kinderspielplätze
  • Straßenbeleuchtung und Lärmschutzwände
  • Historische Straßen im Außenbereich, die durch einen neuen Bebauungsplan zum Innenbereich erklärt werden.

Für Reparaturen und Ausbauten wird in einigen Bundesländern ein Beitrag für die Verbesserung/den Ausbau einer bereits erstmals und endgültig hergestellten Erschließungsanlage (KAG; Landesrecht; Straßenausbaubeitrag).

Neben den Verkehrswegen fallen im Rahmen der Erschließung regelmäßig Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen (Wasserversorgung, Abwasser) an. Hierbei ist zwischen dem Beitrag für die Neuerstellung der Anlage (Herstellungsbeitrag), dem Beitrag für die Verbesserung einer bestehenden Anlage (Verbesserungsbeitrag) und dem Beitrag für die Erneuerung einer bestehenden Anlage (Erneuerungsbeitrag; selten, bei sehr großer Verbesserung der Anlage) zu unterscheiden. Grundlage für die Beiträge zu leitungsgebundenen Einrichtungen sind Beitragskalkulationen und die Einbindung der Kalkulationsergebnisse in die Satzungen der Gemeinde.

Nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) werden Erschließungsbeiträge erhoben für den Erwerb und die Freilegung der Flächen, Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der Anlagen zu ihrer Entwässerung und Beleuchtung, beispielsweise Bau von Straßen und Wegen, Parkplätzen, Grünanlagen, Lärmschutzwällen, etc. Die Eigentümer tragen höchstens 90 % (Gemeindeanteil mind. 10 %, § 129 BauGB) der Kosten für die erstmalige, endgültige Herstellung dieser Anlagen. Die Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt, nach § 131 Abs. 2 BauGB können folgende Verteilungsmaßstäbe herangezogen werden:

  1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung,
  2. Grundstücksfläche (m²) oder
  3. Grundstücksbreite (m) an der Erschließungsanlage

Der Verteilungsschlüssel wird durch Gemeindesatzung festgelegt.

das Gewerberecht

Gewerberecht ist ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts, das vor allem der Gefahrenabwehr dient. Das Gewerberecht ist Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts.

Das Gewerberecht ist zugleich Begrenzung der Gewerbefreiheit, einem der ältesten bürgerlichen Rechte im modernen Staat. Das Gewerberecht im engeren Sinne stellt besondere Anforderungen an den Gewerbetreibenden. In der Regel ist dieser verpflichtet, Mitglied in einer Kammer wie der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Wirtschaftskammer o. ä. zu werden. Häufig werden auch besondere Anforderungen im Rahmen der „Zuverlässigkeit“ an den Gewerbetreibenden gestellt.

Wichtigste Normierungen des Gewerberechts im engeren Sinne in Deutschland sind bzw. waren:

  • die Gewerbeordnung
  • die Handwerksordnung
  • das Gaststättengesetz
  • das Ladenschlussgesetz
  • das Personenbeförderungsgesetz,

aber auch zahlreiche arbeitsrechtliche Gesetze mit ordnungsrechtlichem Charakter (wie z. B. Arbeitsschutzgesetz u. a.).

Die von gewerblichen Anlagen ausgehenden Gefahren (Gewerberecht im weiteren Sinne) werden heute mehrheitlich vom Umweltrecht aufgefangen. Wichtigste Normierung ist dabei das Bundes-Immissionsschutzgesetz.

-das Schul- und Hochschulrecht

Schulrecht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Schule betreffen. Das Schulrecht regelt insbesondere die mit dem Schulbetrieb zusammenhängenden Rechte und Pflichten von Schülern, Lehrern, Eltern, Schulaufsicht und Schulträgern.

Das Hochschulrecht ist ein Rechtsgebiet aus dem Besonderen Verwaltungsrecht und umfasst die Regelungen im Hochschulwesen.

Als Rahmengesetz gilt das Hochschulrahmengesetz (HRG). Für Hochschulen der Länder gilt das auszufüllende Landeshochschulgesetz (LHG).

Inhalte des Hochschulrechts innerhalb jeder Einrichtung sind interne Regelungen zur Hochschulverfassung (z. B. Beschlussfassung, Zusammensetzung des Hochschulsenats, des Hochschulrates, des Verwaltungsrates), das Berufungsverfahren sowie die Prüfungsordnung.

In Deutschland ist das Hochschulrecht traditionell auf die Autonomie der Hochschulen ausgerichtet, die viele Angelegenheiten selbst durch Satzung regeln können. Die Hochschulgesetze beschränken sich deshalb auf die Regelung grundsätzlicher Rahmenbedingungen.

-das Polizei- und Ordnungsrecht

Als Polizeirecht (auch Gefahrenabwehrrecht oder Polizei- und Ordnungsrecht, häufig abgekürzt als POR) bezeichnet die Rechtswissenschaft den Teil des besonderen Verwaltungsrechts, der die Gefahrenabwehr zum Gegenstand hat. Der Begriff Gefahr bezeichnet eine drohende Schädigung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung. Das Polizeirecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Behörde Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr ergreifen und diese vollstrecken darf. Zudem regelt es die Haftungsfolgen einer Gefahrenabwehrmaßnahme.

Das Polizeirecht umfasst zahlreiche Rechtsquellen. Seine Grundlage bildet das allgemeine Gefahrenabwehrrecht, das durch die Bundesländer auf unterschiedliche Weise geregelt wird. Hinzu kommen zahlreiche spezielle Materien der Gefahrenabwehr, die teilweise in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, teilweise in die des Bundes fallen. Zum besonderen Gefahrenabwehrrecht zählen beispielsweise das Bauordnungsrecht, das Versammlungsrecht, das Gewerberecht, das Umweltrecht und der Grenzschutz.

das Beamtenrecht

Siehe hierzu mein Beitrag zum Öffentlichen Dienstrecht

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