Sofern Sie Ärger mit Behörden haben, hilft Rechtsanwalt Eckart Johlige Ihnen gerne weiter.
Er ist seit 2001 als Fachanwalt für Verwaltungsrecht zugelassen.
Zum umfangreichen Bereich des Verwaltungsrechts gehören beispielsweise:
-das öffentliche Baurecht
Beim öffentlichen Baurecht handelt es sich in Deutschland um ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts, das Zulässigkeit, Grenzen, Ordnung und Förderung der baulichen Nutzung des Bodens regelt. In Abgrenzung dazu regelt das private Baurecht den Interessenausgleich privater Grundstückseigentümer und umfasst darüber hinaus das Bauvertragsrecht.
Das öffentliche Baurecht teilt sich in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht. Ersteres regelt die rechtliche Qualität des Bodens sowie dessen Nutzbarkeit. Letzteres befasst sich mit den technischen Anforderungen an bauliche Anlagen und den Gefahren, die von diesen ausgehen. Während das Bauplanungsrecht durch den Bund geregelt wird, liegt das Bauordnungsrecht in der Hand der Länder. Der Vollzug des öffentlichen Baurechts, etwa durch Erteilung von Baugenehmigungen sowie durch Einschreiten bei Verstößen gegen das öffentliche Baurecht, erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörden.
Bedeutende Rechtsquellen des Bauplanungsrechts sind das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Immobilienwertermittlungsverordnung und die Planzeichenverordnung. Das Bauordnungsrecht wird im Wesentlichen durch die Landesbauordnungen geregelt. Daneben bestehen zahlreich Satzungen und Verordnungen der Gemeinden, die vor allem auf Grundlage des BauGB und der Landesbauordnungen erlassen wurden.
–das Gewerberecht
Gewerberecht ist ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts, das vor allem der Gefahrenabwehr dient. Das Gewerberecht ist Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts.
Das Gewerberecht ist zugleich Begrenzung der Gewerbefreiheit, einem der ältesten bürgerlichen Rechte im modernen Staat. Das Gewerberecht im engeren Sinne stellt besondere Anforderungen an den Gewerbetreibenden. In der Regel ist dieser verpflichtet, Mitglied in einer Kammer wie der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Wirtschaftskammer o. ä. zu werden. Häufig werden auch besondere Anforderungen im Rahmen der „Zuverlässigkeit“ an den Gewerbetreibenden gestellt.
Wichtigste Normierungen des Gewerberechts im engeren Sinne in Deutschland sind bzw. waren:
- die Gewerbeordnung
- die Handwerksordnung
- das Gaststättengesetz
- das Ladenschlussgesetz
- das Personenbeförderungsgesetz,
aber auch zahlreiche arbeitsrechtliche Gesetze mit ordnungsrechtlichem Charakter (wie z. B. Arbeitsschutzgesetz u. a.).
Die von gewerblichen Anlagen ausgehenden Gefahren (Gewerberecht im weiteren Sinne) werden heute mehrheitlich vom Umweltrecht aufgefangen. Wichtigste Normierung ist dabei das Bundes-Immissionsschutzgesetz.
-das Schul- und Hochschulrecht
Schulrecht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Schule betreffen. Das Schulrecht regelt insbesondere die mit dem Schulbetrieb zusammenhängenden Rechte und Pflichten von Schülern, Lehrern, Eltern, Schulaufsicht und Schulträgern.
Das Hochschulrecht ist ein Rechtsgebiet aus dem Besonderen Verwaltungsrecht und umfasst die Regelungen im Hochschulwesen.
Als Rahmengesetz gilt das Hochschulrahmengesetz (HRG). Für Hochschulen der Länder gilt das auszufüllende Landeshochschulgesetz (LHG).
Inhalte des Hochschulrechts innerhalb jeder Einrichtung sind interne Regelungen zur Hochschulverfassung (z. B. Beschlussfassung, Zusammensetzung des Hochschulsenats, des Hochschulrates, des Verwaltungsrates), das Berufungsverfahren sowie die Prüfungsordnung.
In Deutschland ist das Hochschulrecht traditionell auf die Autonomie der Hochschulen ausgerichtet, die viele Angelegenheiten selbst durch Satzung regeln können. Die Hochschulgesetze beschränken sich deshalb auf die Regelung grundsätzlicher Rahmenbedingungen.
-das Polizei- und Ordnungsrecht
Als Polizeirecht (auch Gefahrenabwehrrecht oder Polizei- und Ordnungsrecht, häufig abgekürzt als POR) bezeichnet die Rechtswissenschaft den Teil des besonderen Verwaltungsrechts, der die Gefahrenabwehr zum Gegenstand hat. Der Begriff Gefahr bezeichnet eine drohende Schädigung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung. Das Polizeirecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Behörde Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr ergreifen und diese vollstrecken darf. Zudem regelt es die Haftungsfolgen einer Gefahrenabwehrmaßnahme.
Das Polizeirecht umfasst zahlreiche Rechtsquellen. Seine Grundlage bildet das allgemeine Gefahrenabwehrrecht, das durch die Bundesländer auf unterschiedliche Weise geregelt wird. Hinzu kommen zahlreiche spezielle Materien der Gefahrenabwehr, die teilweise in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, teilweise in die des Bundes fallen. Zum besonderen Gefahrenabwehrrecht zählen beispielsweise das Bauordnungsrecht, das Versammlungsrecht, das Gewerberecht, das Umweltrecht und der Grenzschutz.
– das Beamtenrecht
Siehe hierzu mein Beitrag zum Öffentlichen Dienstrecht
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