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Kein Kita-Platz für mein Kind – kann ich Schadensersatz verlangen?

Seit dem 1. August 2013 haben alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter.

Aber wie kann ich diesen Anspruch durchsetzen? Zunächst muss man sich natürlich selbst um einen Kita-Platz bemühen. Klappt das nicht, muss man sich hier im Havelland etwa an die Wohnortgemeinde wenden, an die der Landkreis seine entsprechenden Befugnisse (bis auf wenige Ausnahmen) übertragen hat und rechtzeitig einen Antrag stellen.

Wer auf diese Weise keinen Platz bekommt, kann notfalls beim Verwaltungsgericht klagen. Dazu ist entweder eine schriftliche Absage und ein erfolgloser Widerspruch oder eine mehrmonatige Untätigkeit der Behörde erforderlich. Eltern, die einen zumutbaren Kita-Platz ablehnen, verlieren allerdings ihren Anspruch. Unzumutbar kann eine Kita sein, die nicht den Standards entspricht, also zum Beispiel bauliche Mängel hat oder zu wenige Betreuer für zu viele Kinder.  Ergibt sich, dass Eltern z. B. eine zu große Entfernung oder zu viel Wegezeit in Anspruch nehmen müssen, kann ein zugewiesener Kita-Platz auch aus diesem Grund unzumutbar sein. Wer Vollzeit arbeitet, hat Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung.

Niemand hat allerdings einen Anspruch darauf, dass sein Kind in einer bestimmten Kita aufgenommen wird. Eltern, die an ihrem Wohnort gar keinen Kita-Platz bekommen und auch keine Betreuungsmöglichkeit bei einer Tagesmutter finden, können auch versuchen, beim Verwaltungsgericht im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung auf Zuweisung eines Kita-Platzes zu erstreiten.

Eltern, die zum Wunschtermin keinen Betreuungsplatz für ihr Kleinkind bekommen und deshalb erst später arbeiten gehen können, haben grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteile v. 20.10.2016, Az. III ZR 278/15, 302/15 und 303/15). Die verantwortliche Kommune muss aber nur dann zahlen, wenn sie den Mangel mitverschuldet hat. Hier können sich also insbesondere gravierende Planungsmängel im Vorfeld auswirken, wenn z. B. ein Bedarf erkennbar war und trotzdem jahrelang nichts passierte. In Brandenburg kann dieser Verschuldensaspekt allerdings entfallen, wenn man den Schadensersatzanspruch auf das – verschuldensunabhängige und in Brandenburg geltende – Staatshaftungsgesetz stützt. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu gibt es allerdings noch nicht.