Krankschreibungen im Arbeitsverhältnis

Rund um das Thema Krankschreibungen im Arbeitsverhältnis gibt es häufig Probleme. Generell ist es so, dass ein Arbeitnehmer, der erkrankt, dies unverzüglich der beim Arbeitgeber zuständigen Stelle anzuzeigen hat. Der Arbeitgeber kann auch verlangen, dass bereits ab dem ersten Tag eine AU-Bescheinigung vorgelegt wird, wenn dies arbeitsvertraglich so vereinbart ist. Die meisten Arbeitgeber begnügen sich allerdings mit einer AU-Bescheinigung nach dem zweiten Tag der Krankschreibung. Der Arbeitnehmer hat erst einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die AU-Bescheinigung vorgelegt wird. Häufig kommt es wegen verspäteter Krankmeldungen oder nicht eingereichter Krankschreibungen zu Abmahnungen oder Kündigungen. Grundsätzlich setzt eine Kündigung voraus, dass der Arbeitgeber vorher ein ähnliches Verhalten bereits abgemahnt hat.

Im Allgemeinen geht die Rechtsprechung davon aus, dass Krankschreibungen eines Arztes ein hoher Beweiswert zukommt. Der Arbeitnehmer kann dann aufgrund derselben Erkrankung bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber verlangen und erhält anschließend bis zur Dauer von 78 Wochen Krankengeld. Legt er wegen einer anderen Erkrankung im Anschluss eine weitere Krankschreibung vor, hat er einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Hat der Arbeitgeber allerdings berechtigte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit, kann er die Lohnfortzahlung verweigern oder z B. den medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten. Dies setzt allerdings konkrete Tatsachen voraus, die Zweifel an der Erkrankung rechtfertigen. Beispiele: der Arbeitnehmer kündigt nach einem Streit im Betrieb an, dass er „ab jetzt“ krank ist und geht nach Hause . Oder die an sich erkrankte Arbeitnehmerin veröffentlicht in den sozialen Medien ein Foto aus einem Fitnessstudio. Gefälschte oder unzutreffende Krankschreibungen können im Einzelfall sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21 jetzt entschieden, dass der Beweiswert einer solchen Krankschreibung erschüttert ist, wenn die Arbeitnehmerin unmittelbar nach einer Kündigung bis exakt zum Ablauf der Kündigungsfrist eine ärztliche Krankschreibung eingereicht hat, ohne dass vorher Anzeichen einer Erkrankung vorhanden waren. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber berechtigte Zweifel geltend machen und die Arbeitnehmerin muss dann trotz vorgelegter Krankschreibung beweisen, dass sie tatsächlich erkrankt war.