Problemfall: Überwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz durch Kameras

Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitgeber in ihren Geschäftsräumen zu Überwachungszwecken Kameras installieren. Dies ist allerdings nicht ohne weiteres zulässig. Problemfälle tauchen immer dann auf, wenn die Kameras so installiert sind, dass auch Arbeitnehmer während der Arbeit beobachtet werden könnten und diese Arbeitnehmer den Eindruck gewinnen, dass etwa auch ihr Arbeitsverhalten beobachtet wird.

Eine Videoüberwachung auch an Arbeitsorten ist grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wenn überwiegende Interessen oder die Sicherheit dies gebieten. Grundsätzlich ist dies in § 4 Bundesdatenschutzgesetz geregelt.

Dies bedeutet, dass eine Abwägung zu erfolgen hat, ob das Schutzinteresse des Arbeitgebers oder das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Einzelfall überwiegt. Dies kann etwa in Verkaufsräumen oder an Tankstellen zur Diebstahlsprävention geboten sein. Wichtig ist allerdings, dass in einem solchen Fall der Arbeitgeber die von einer möglichen Überwachung betroffenen Mitarbeiter hierüber informiert. Die heimliche Überwachung ist in jedem Fall unzulässig. Dies muss in ganz allgemeiner Form auch dadurch erfolgen, dass an den überwachten Stellen Hinweisschilder angebracht sind, die den Umstand der Kameraüberwachung näher darlegen aber auch die Verantwortlichen für die Überwachung konkret benennen. Im Einzelfall kann dies problematisch sein. Wenn etwa ein Laden-Verkaufsgeschäft durch besondere Vorkehrungen (Beispiel: alle Waren werden nur durch Mitarbeiter ausgegeben) ohnehin kaum von Diebstahl betroffen ist, kann eine Videoüberwachung im Einzelfall unzulässig sein.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die aufgezeichneten Daten auch schnellstmöglich nach Erfüllung des Zwecks wieder löschen. Heimlich aufgezeichnete Daten unterliegen im Regelfall einem Verwertungsverbot und können zum Beispiel nicht gegen den Arbeitnehmer in einem Prozess verwendet werden. Heimlich aufgezeichnete Videoaufnahmen sind nur dann zulässig, wenn etwa ein konkreter Verdacht einer Straftat gegen einen bestimmten Mitarbeiter (z. B. Kollegendiebstahl) vorliegt und andere Mittel zur Überführung des Straftäters nicht zur Verfügung stehen.

Ist ein Betriebsrat vorhanden, ist dieser jedenfalls bei Einführung von Videoaufnahmen am Arbeitsplatz zu beteiligen. Ein Arbeitgeber, der heimlich und ohne Information der Mitarbeiter Videoüberwachungen am Arbeitsplatz durchführt, kann sich strafbar machen.