Wenn die Straßen in einer Gemeinde ausgebaut oder verbessert werden sollen, wird es in Brandenburg meistens für die Anlieger teuer. Irgendwann flattert ein Bescheid ins Haus, der die Grundstücksanlieger mit manchmal mehreren Tausend Euro in Anspruch nimmt. Was ist der Grund hierfür? Grundsätzlich wird argumentiert, dass es einem Grundstück werterhöhend zu Gute kommt, wenn die Straße, an der es liegt, verbessert oder ausgebaut wird. Deswegen wird es in den allermeisten Bundesländern so gehandhabt, dass die Grundstückseigentümer zu den Ausbaubeiträgen ihrer Anliegerstraße herangezogen werden. In Brandenburg passiert dies auf Grundlage des § 8 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde.
Gegen einen solchen Beitragsbescheid kann der betroffene Anlieger innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Aber Achtung: ein solcher Widerspruch befreit nicht von der Zahlungsverpflichtung! Hier kann man aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen und bei dessen Ablehnung beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag zu stellen. Damit kann die Zahlungspflicht suspendiert werden, sofern sich der Bescheid bei überschlägiger Prüfung als rechtswidrig erweist.
Wann ist aber ein solcher Bescheid rechtswidrig? Grundsätzlich gilt, dass die Baumaßnahme einen Vorteil bringen muss. Ist dies nicht der Fall, kann man auch die Beitragspflicht angreifen. Darüber hinaus kann die Gemeinde auch nur beitragsfähige Aufwendungen umlegen. Hier kommt es auf die Einzelheiten an, d. h. man muss sich letztendlich die erbrachten Arbeiten im Einzelnen anschauen. Reine Instandsetzungsarbeiten können zum Beispiel nicht umgelegt werden. Auch bloße Verschönerung oder lediglich geringfügige Verbesserungen führen nicht zu einer Umlagepflicht.
Einwendungen lassen sich ebenfalls erheben, wenn der Eigenanteil der Gemeinde nicht rechtmäßig ermittelt worden ist oder etwa die Beitragssatzung erhebliche Mängel aufweist.
Hat man Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide, bietet es sich an, sich die entsprechenden Bauunterlagen anzuschauen und Akteneinsicht zu nehmen.
Kann man eine Sammelklage erheben? Sammelklagen sind im deutschen Recht grundsätzlich nicht vorgesehen. Hier bietet es sich gegebenenfalls aber an, eine Anliegerinitiative zu bilden, und mit der Gemeinde zu vereinbaren, dass bestimmte Anlieger „Musterverfahren“ führen und die Widerspruchsverfahren der anderen Anlieger während dessen ruhend gestellt werden.