Häufig stellt sich im Bereich eines Arbeitsverhältnisses die Frage, ob Überstunden, die der Arbeitnehmer leistet, vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen.
Diese Frage ist in der Regel leicht zu beantworten, wenn etwa ein Arbeitszeitkonto besteht, auf dem Überstunden gutgeschrieben werden und mit Minusstunden verrechnet werden können oder in den Fällen, in denen der Arbeitsvertrag oder ein entsprechender Tarifvertrag die Bezahlung von Überstunden oder Überstundenzuschlägen vorsieht und dies vom Arbeitgeber auch entsprechend so umgesetzt wird.
Häufig begegnet einem aber in Arbeitsverträgen die Klausel, wonach Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. So dürfte nach der Rechtsprechung vieler Landesarbeitsgerichte eine solche pauschale Abgeltungsklausel vielfach unwirksam sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen dem vereinbarten Arbeitsentgelt und dem erzielten Gehalt ein auffälliges Missverhältnis besteht. Insbesondere können auch die Regelungen über die Arbeitszeit oder den Mindestlohn verletzt sein. Die Rechtsfolge wäre dann, dass der Arbeitnehmer einen Abgeltungsanspruch hat oder im Einzelfall auch berechtigt sein kann – z.B. bei erheblichen Arbeitszeitverstößen – die Überstunden zu verweigern. Dies gilt aber nicht in allen Fällen. Das Bundesarbeitsgericht hat etwa entschieden, dass insbesondere bei überdurchschnittlich hohen Gehältern eine zusätzliche Abgeltung von Überstunden vom Arbeitnehmer nicht ohne weiteres erwartet werden kann. Hier ist im Zweifelsfall eine genaue Prüfung im Einzelfall erforderlich, ob ein Überstundenabgeltungsanspruch tatsächlich besteht.
Ein weiteres Problem ist, dass Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Nachweis erbringen müssen, wann und in welchem Umfang sie die Überstunden erbracht haben. Darüber hinaus müssen sie auch nachweisen, dass die Überstunden durch den Arbeitgeber angeordnet worden sind. Sofern keine automatisierte Arbeitszeiterfassung erfolgt, lohnt es sich insofern durchaus, die genaue Lage der Überstunden selbst zu dokumentieren, um einen entsprechenden Nachweis erbringen zu können. Vielfach bestehen Ausschlussfristen, nach denen Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssen. Deswegen ist es ratsam, etwaige Ansprüche auf Abgeltung von Überstunden gegenüber dem Arbeitgeber rechtzeitig geltend zu machen.
Sind zuviele Überstunden rechtswidrig?
Die für Beamte geltende Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug verstößt z. B. nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.07.2017, Az. BVerwG 2 C 31.16 – BVerwG 2 C 44.16), wegen der Möglichkeit, mehr als 48 Arbeitsstunden pro Woche als Arbeitszeit zu vereinbaren, gegen EU-Recht. Den Verstoß hat das BVerwG mit der Nichtbeachtung des Nachteilsverbots begründet. Der klagende Feuerwehrmann kann wohl jetzt mehr Geld für geleistete Mehrarbeit verlangen.
Die EU-Arbeitszeitrichtlinie sieht eine maximale durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vor. Mehrarbeit über die 48 Stunden hinaus darf nur angeordnet werden, wenn der Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet wird, der Arbeitnehmer zustimmt und ihm bei einer Ablehnung keine Nachteile entstehen.
Dies wird auch in vielen deutschen Betrieben nicht ohne weiteres beachtet. Grundsätzlich gilt, dass die tägliche Arbeitszeit maximal 8 Stunden betragen darf (§ 3 ArbZG). Sie kann auf maximal 10 Stunden nur dann erweitert werden, wenn jedenfalls innerhalb eines halben Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden täglich beträgt. Zwar gelten in einigen Berufen Ausnahmen hiervon, jedoch muss nach der neuen Entscheidung geschaut werden, ob diese noch bestehen bleiben können.
Die Realität sieht oftmals nämlich anders aus. Viele Arbeitnehmer arbeiten mehr, als sie eigentlich dürften. Manche Arbeitgeber gehen davon aus, dass Verstöße ohne Konsequenzen bleiben. Das ist ein Irrtum: Bei einer Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden drohen Geldbußen von bis zu 15.000 Euro. Noch gravierender sind die Sanktionen, wenn der Verstoß Gesundheit oder Arbeitskraft von Arbeitnehmern gefährdet. Dann drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen: Bei Vorsatz kommt eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe in Betracht.
Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz stellen aber auch eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar: Arbeitnehmer haben in einem solchen Fall einen Erfüllungsanspruch und das Recht, die Leistung zu verweigern. Außerdem stehen ihnen Schadensersatzansprüche zu. Im Ergebnis lohnt es sich deshalb für alle Arbeitnehmer, die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit zu überprüfen.