Wie sollte man auf Abmahnungen im Arbeitsverhältnis reagieren?

Es ist ein häufiges Problem im Arbeitsleben: stimmt die Leistung nicht, fehlt man unentschuldigt oder surft man unerlaubt privat im Internet kann es passieren, dass Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten. Was sollten Sie hierbei beachten?

Wie muss eine Abmahnung verfasst sein?

Grundsätzlich gilt: eine Klagefrist gibt es – anders als bei Kündigungen – bei Abmahnungen nicht. Abmahnungen sind gesetzlich nicht geregelt. Das Klagerecht kann aber verwirkt sein, wenn man im Einzelfall zu lange zögert. Aber trotzdem müssen auch bei Abmahnungen gewisse Formen beachtet werden. Zunächst gilt, dass Abmahnungen nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich erteilt werden können. Dies ist allerdings aus Beweisgründen nicht empfehlenswert, weshalb die meisten Arbeitgeber schriftliche Abmahnungen erteilen. In formeller Hinsicht muss die Abmahnung den Sachverhalt zutreffend und wahrheitsgemäß beschreiben, darüber hinaus muss sie auch eine konkrete Warnfunktion für den Arbeitnehmer haben. Die gängige Formulierung „Eine Wiederholung Ihres Verhaltens wird arbeitsrechtliche Konsequenzen haben“ ist zu unkonkret und hat keine Warnfunktion, weil nicht klar ist, welche Konsequenzen damit verbunden sind. Oder: “Sie haben sich in letzter Zeit gegenüber dem Kollegen X unangemessen verhalten” . Hier ist nicht klar, welches Verhalten konkret beanstandet wird.

Ist es überhaupt empfehlenswert, gegen Abmahnungen zu klagen?

Nicht in jedem Fall ist es empfehlenswert, gegen Abmahnungen zu klagen. Ist die Abmahnung etwa die Vorstufe einer beabsichtigten Kündigung und enthält diese falsche oder unkonkrete Angaben, würde eine Klage nur den Effekt haben, dass der Arbeitgeber durch das Gericht „eine Gebrauchsanleitung“ erhält, wie man Abmahnungen richtig verfasst. Gegebenenfalls könnte der Arbeitgeber die Abmahnung dann erneut und dann „richtig“ erteilen. Außerdem gilt grundsätzlich, dass bei einer Kündigung, die zum Beispiel auf eine vorherige Abmahnung verweist, auch die Kündigung selbst „in sich zusammenbrechen“ kann, wenn bereits die vorherige Abmahnung nicht wirksam ausgesprochen wurde. In solchen Fällen kann es sich also aus strategischen Gründen anbieten, sich darauf zu beschränken, eine Gegenerklärung gegen die Abmahnung zur Personalakte zu reichen.

In manchen Fällen sollte man allerdings trotzdem gegen eine Abmahnung klagen, zum Beispiel bei grob rufschädigenden Vorwürfen, die zudem wahrheitswidrig sind. Dies ist allerdings stets eine Frage des Einzelfalls, weswegen sich hier eine gründliche Beratung und Abwägung aller Umstände anbietet.

Kommt nach einer Abmahnung gleich eine Kündigung?

Dies kommt auf die Schwere des Verstoßes an. Manchmal können auch mehrere Abmahnungen erforderlich sein, etwa bei wiederholtem und verschuldeten Zuspätkommen. Teilweise kann man aber auch ohne Abmahnungen mit einer Kündigung rechnen, etwa wenn – auch leichte – strafbare Handlungen vorgeworfen werden, zum Beispiel Arbeitszeitbetrug oder auch Diebstahl geringwertiger Sachen.