Ein häufiges Problem im Arbeitsrecht stellt die Versetzung von Mitarbeitern an einen anderen Ort dar. Die meisten Arbeitsverträge haben eine sogenannte dynamische Versetzungsklausel, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, den Arbeitsort zu bestimmen. Aber auch unabhängig davon können Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung nach Ermessen einseitig festlegen und Arbeitnehmer daher im Prinzip auch in eine andere Stadt versetzen (§ 106 Satz 1 Gewerbeordnung – GewO). Dies gilt nur dann nicht, wenn im Arbeitsvertrag ein fester Einsatzort vereinbart worden ist.
Bei der Entscheidung über den Arbeitsort muss der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers allerdings berücksichtigen, d.h. eine Entscheidung „nach billigem Ermessen“ treffen. Dabei muss er auch auf eine möglicherweise bestehende Behinderung, Betreuungspflichten oder eine gesundheitliche Einschränkung des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen (§ 106 Satz 3 GewO).
Die Versetzung in eine andere Stadt ist zwar im Prinzip von § 106 Satz 1 GewO gedeckt, führt aber oft zu Meinungsverschiedenheiten, da Arbeitnehmer längere Fahrtwege und/oder Fahrzeiten auf sich nehmen müssen. Auch hier muss eine Abwägung von betrieblichen und persönlichen Interessen des Arbeitnehmers erfolgen und der Arbeitgeber muss erläutern, warum er den jeweiligen Arbeitnehmer versetzt. Wer wegen eines Streits mit einem Kollegen von einer solchen Versetzung betroffen ist, wird sie als doppelt ungerecht empfinden, wenn er meint, dass nicht er, sondern der Kollege der Verursacher des Streits ist.
Rein rechtlich ist der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet herauszufinden, wer den Streit begonnen hat, so das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.07.2019, 5 Sa 233/18. Grundsätzlich ist daher auch die Versetzung an einen anderen Arbeitsort wegen eines Streits am Arbeitsplatz zulässig. Die Entscheidung des Arbeitgebers kann gerichtlich – allerdings nur eingeschränkt – daraufhin überprüft werden, ob der Arbeitgeber sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt und die Belange des Arbeitnehmers hinreichend gewahrt hat.