Versetzungen im Arbeitsverhältnis

Ein häufiges Problem im Arbeitsrecht stellt die Versetzung von Mitarbeitern an einen anderen Ort dar. Die meisten Arbeitsverträge haben eine sogenannte dynamische Versetzungsklausel, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, den Arbeitsort zu bestimmen. Aber auch unabhängig davon können Ar­beit­ge­ber den Ort der Ar­beits­leis­tung nach Er­mes­sen ein­sei­tig fest­le­gen und Ar­beit­neh­mer da­her im Prin­zip auch in ei­ne an­de­re Stadt ver­set­zen (§ 106 Satz 1 Ge­wer­be­ord­nung – Ge­wO). Dies gilt nur dann nicht, wenn im Arbeitsvertrag ein fester Einsatzort vereinbart worden ist.

Bei der Entscheidung über den Arbeitsort muss der Arbeitgeber die In­ter­es­sen des Ar­beit­neh­mers allerdings be­rück­sich­ti­gen, d.h. eine Ent­schei­dung „nach bil­li­gem Er­mes­sen“ tref­fen. Da­bei muss er auch auf ei­ne mög­li­cher­wei­se be­ste­hen­de Be­hin­de­rung, Betreuungspflichten oder eine gesundheitliche Einschränkung des Ar­beit­neh­mers Rück­sicht neh­men (§ 106 Satz 3 Ge­wO).

Die Ver­set­zung in ei­ne an­de­re Stadt ist zwar im Prin­zip von § 106 Satz 1 Ge­wO ge­deckt, führt aber oft zu Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten, da Ar­beit­neh­mer län­ge­re Fahrt­we­ge und/oder Fahr­zei­ten auf sich neh­men müs­sen. Auch hier muss eine Abwägung von betrieblichen und persönlichen Interessen des Arbeitnehmers erfolgen und der Arbeitgeber muss erläutern, warum er den jeweiligen Arbeitnehmer versetzt. Wer we­gen ei­nes Streits mit ei­nem Kol­le­gen von ei­ner sol­chen Ver­set­zung be­trof­fen ist, wird sie als dop­pelt un­ge­recht emp­fin­den, wenn er meint, dass nicht er, son­dern der Kol­le­ge der Ver­ur­sa­cher des Streits ist.

Rein recht­lich ist der Ar­beit­ge­ber aber nicht ver­pflich­tet her­aus­zu­fin­den, wer den Streit be­gon­nen hat, so das Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Ur­teil vom 30.07.2019, 5 Sa 233/18. Grundsätzlich ist daher auch die Versetzung an einen anderen Arbeitsort wegen eines Streits am Arbeitsplatz zulässig. Die Entscheidung des Arbeitgebers kann  gerichtlich – allerdings nur eingeschränkt – daraufhin überprüft werden, ob der Arbeitgeber sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt und die Belange des Arbeitnehmers hinreichend gewahrt hat.