Aus arbeitsrechtlicher Sicht hat jeder Beschäftigte Anspruch auf Urlaub, um sich von seiner Arbeit zu erholen. Das Bundesurlaubsgesetz, der Arbeitsvertrag und ggf. Tarifverträge bilden hierfür die Grundlage. Bei der Gewährung von Urlaub muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Angestellten berücksichtigen. Nur aus bestimmten Gründen, wie beispielsweise aufgrund betrieblicher Belange, können sie ihnen verwehrt werden. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, zu welchem Zeitpunkt er Urlaub nehmen möchte. Ein „Zwangsurlaub“ auf Anordnung des Arbeitgebers (z. B. bei Auftragsmangel) kommt im Regelfall jedenfalls nicht in Betracht. Verwehrt der Arbeitgeber ohne zureichenden Grund den Urlaub, kann der Arbeitnehmer ggf. eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht beantragen. Eigenmächtiger Urlaubsantritt ist jedenfalls nicht zulässig und kann ggf. auch eine Kündigung nach sich ziehen. Gewährt der Arbeitgeber Urlaub und widerruft er ihn anschließend und hat der Arbeitnehmer hierdurch einen Schaden (zB. Stornokosten der Reise), kann sich der Arbeitgeber mitunter schadensersatzpflichtig machen.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer 6-Tagewoche bzw. 20 Werktage bei einer 5-Tagewoche. Arbeits- oder tarifvertraglich kann ggf. ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart sein. Schwerbehinderte Arbeitnehmer (GdB 50) haben einen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von fünf Tagen jährlich bei einer Fünftagewoche. Den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch haben Arbeitnehmer ab dem 30. Juni des Jahres. Scheiden sie danach aus dem Arbeitsverhältnis aus besteht ein Anspruch auf volle Abgeltung des Urlaubs, wenn dieser noch nicht genommen wurde. Die häufig zu beobachtende Praxis, dass Resturlaub in solchen Fällen vom Arbeitgeber nur anteilig ausbezahlt wird, ist rechtswidrig.
Im Grunde genommen sollten Arbeitnehmer den Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen. Eine Übertragung in das darauffolgende Jahr ist jedoch prinzipiell bis längstens 31.3. des Folgejahres möglich. Danach verfällt der Urlaubsanspruch. Hierfür müssen aber entweder dringende betriebliche oder persönliche Gründe seitens des Arbeitnehmers vorliegen. Eine automatische Übertragung findet also an sich nicht statt, was häufig missverstanden wird. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitnehmer allerdings auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs aufmerksam zu machen.
Erkranken Arbeitnehmer im Urlaub, werden die arbeitsunfähigen Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Auch erkrankte Arbeitnehmer können eine bereits gebuchte Reise ggf. antreten, wenn dies mit dem Arzt abgeklärt ist und einer Genesung nicht entgegensteht. Hierüber sollte sich der Arbeitnehmer eine Bescheinigung geben lassen.