Die aktuelle Coronakrise hat erhebliche Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse. Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob ihr Gehalt weitergezahlt wird, ob sie weiter arbeiten müssen und was ist, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird. Problematisch kann natürlich insofern sein, dass viele kleinere und mittelständische Unternehmen und Selbständige aufgrund ausfallender Produktion oder Dienstleistungen mit Einnahmeausfällen und Liquiditätsengpässen zu rechnen haben. Auf einige sich stellende Fragen möchte ich nachfolgend kurz eingehen:
Der Arbeitgeber stellt mich frei oder setzt mich auf Kurzarbeit. Habe ich einen Anspruch auf Vergütung?
Wenn der Arbeitgeber von sich aus Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freistellt, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Die einseitige Suspendierung der Leistungspflicht im Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gehört zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Gegebenenfalls werden Unternehmen überlegen müssen, ob sie die Arbeitnehmer auf Kurzarbeit setzen. In einem solchen Fall wird ein Teil des Lohns bzw. die Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
Ich habe betreuungspflichtige Kinder, aber die Kitas und Schulen schließen. Muss ich zur Arbeit kommen und habe ich einen Anspruch auf Vergütung?
Wenn es keine Betreuungsalternativen gibt, muss dem Arbeitgeber unverzüglich angezeigt werden, dass man nicht zur Arbeit erscheinen kann. Grundsätzlich ist in § 616 BGB geregelt, dass der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nicht dadurch entfällt, dass er für verhältnismäßig kurze Zeit die Arbeit nicht erbringen kann. Die Rechtsprechung nimmt hier einen Zeitraum von etwa maximal fünf Tagen an. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch grundsätzlich nach spätestens fünf Tagen entfällt, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Kinderbetreuungspflichten nicht zur Arbeit erscheinen kann. Hier empfiehlt es sich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber unbedingt Regelungen treffen sollten, um die weitere Vergütung zu gewährleisten. Gegebenenfalls muss über Home-Office nachgedacht werden, wo dies möglich ist. Einige Arbeitgeber werden möglicherweise auch von sich aus den Lohn weiterzahlen. Zurzeit wird darüber nachgedacht, eine gesetzliche Regelung zur Lohnfortzahlung in solchen Fällen kurzfristig zu schaffen.
Der Arbeitgeber kündigt mein Arbeitsverhältnis aufgrund der Coronakrise. Was kann ich tun?
Grundsätzlich gilt hier das gleiche, was auch sonst gilt. Sofern das Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz fällt (mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb und länger als sechs Monate beschäftigt), kann man in einer Frist von drei Wochen gegen die Kündigung Klage erheben. Der Arbeitgeber muss dann die Kündigung näher begründen. Diese Klagefrist läuft auch derzeit weiter, da (jedenfalls aktuell) noch kein sog. „Stillstand der Rechtspflege“ eingetreten ist, der Klageverfahren unmöglich macht. Schwieriger haben es da allerdings Arbeitnehmer, die in Kleinbetrieben beschäftigt sind, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Hier besteht im Regelfall nur ein unzureichender Kündigungsschutz und die Wirksamkeit der Kündigung kann grundsätzlich nur auf Formfehler oder Einhaltung der Kündigungsfrist hin überprüft werden. Grundsätzlich gilt, dass allerdings auch in solchen Fällen Kündigungsfristen einzuhalten sind. Eine fristlose Kündigung dürfte im Regelfall wegen Auftragsrückgängen jedenfalls nicht möglich sein.
Der Arbeitgeber bezahlt mich nicht. Was kann ich tun?
Auch hier gelten grundsätzlich die gleichen Regeln weiter. Zahlt der Arbeitgeber länger als einen Monat keinen Lohn, ist man berechtigt, die Arbeit zu verweigern. Man muss dies jedoch – am besten nachweisbar – vorher ankündigen und androhen. Gegebenenfalls kann man das Arbeitsverhältnis auch einseitig nach vorheriger Abmahnung des Arbeitgebers fristlos kündigen, ohne eine Sperrfrist befürchten zu müssen. Der Arbeitgeber kann sich dann auch schadensersatzpflichtig machen. Kommt ein Arbeitnehmer wegen der Nichtzahlung von Lohn in finanzielle Schwierigkeiten, sollte man über staatliche Stellen (etwa über das Jobcenter) versuchen, Liquiditätshilfen zu erhalten.
Muss ich Kitagebühren weiterzahlen, wenn mein Kind nicht zur Kita gehen kann?
Bei privaten Kitas kommt es darauf an, was diesbezüglich im Vertrag geregelt ist. Grundsätzlich gilt das gleiche, wie auch bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung. Wenn die Verhinderung nur kurzfristig ist, besteht ein Vergütungsanspruch. Bei dauerhafter Schließung der privaten Kita kann allerdings ein Vergütungsanspruch entfallen. Hier hängt es jedoch davon ab, was diesbezüglich im jeweiligen Betreuungsvertrag geregelt ist. Bei staatlichen Kitas kommt es auf die entsprechenden Regelungen in der Kita-Beitragssatzung an. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die betreffenden Kommunen diesbezüglich großzügige Regelungen zur Arbeitnehmerentlastung treffen werden.