Überstunden – wie sieht es mit der Bezahlung aus?

Ein Großteil der deutschen Arbeitnehmer leistet Überstunden. Viele von ihnen ohne zusätzliche Bezahlung. Die allermeisten haben allerdings einen Anspruch darauf, dass die Überstunden angemessen abgegolten werden. Unter welchen Bedingungen kann man das verlangen?

Überstunden – werden sie immer bezahlt?

Grundsätzlich sind Überstunden im Regelfall zu bezahlen, da es sich zumeist um neben dem festgelegten Gehalt zu vergütende Arbeitszeit handelt.

Häufig findet man in Arbeitsverträgen immer noch Formulierungen wie: „Mit dem Gehalt sind alle erforderlichen Überstunden des Arbeitnehmers abgegolten.“ Solche Klauseln sind nach der herrschenden Rechtsprechung der Arbeitsgerichte jedenfalls bei Normalverdienern unwirksam. Zulässig können jedoch solche Regelungen sein, wenn sie begrenzt sind. Etwa wenn sie maximal zwei Überstunden pro Woche nicht überschreiten. Bei manchen Berufsgruppen – etwa in hochbezahlten Führungspositionen – kann eine solche Klausel allerdings trotzdem wirksam sein, wenn die Vertragsparteien angesichts der überdurchschnittlich hohen Vergütung davon ausgehen, dass auch mit überdurchschnittlichem Einsatz gearbeitet wird.

Die Höhe der Überstundenbezahlung richtet sich nach dem normalen Stundenverdienst. Wird ein pauschaler Monatslohn gezahlt, kann der Stundenlohn nach dem folgenden Schema berechnet werden: 3 x Bruttomonatslohn : 13 : wöchentliche Arbeitszeit = Bruttostundenlohn. Einen Überstundenzuschlag können Sie nur verlangen, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einem anzuwendenden Tarifvertrag explizit so vorgesehen ist.

Beweislast für Überstunden

Überstunden können allerdings nur verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer beweisen kann, dass die jeweiligen Überstunden tatsächlich auch vom Arbeitgeber angeordnet worden sind bzw. mit dessen Kenntnis und Billigung erfolgten. Eigenmächtig genommene Überstunden werden im Regelfall nicht bezahlt. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer auch den Nachweis erbringen, in welchem Umfang die Überstunden geleistet worden sind. Dies ist einfach, wenn es elektronische Zeiterfassung gibt. In vielen Fällen gibt es allerdings keine Zeiterfassungssysteme. In diesen Fällen sollte der Arbeitnehmer dringend selbst die Arbeitszeiten und Überstunden genau dokumentieren. Viele Prozesse scheitern daran, dass der Arbeitnehmer – der in aller Regel die Beweislast für die Überstunden trägt – die geleisteten Zeiten nicht mehr nachvollziehen kann.

Achtung Ausschlussfristen!

Wichtig ist auch, darauf zu achten, dass Ausschlussfristen gelten können. In vielen Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen sind zum Beispiel dreimonatige Ausschlussfristen vereinbart. Werden die Überstunden erst nach Ablauf der drei Monate durch den Arbeitnehmer verlangt, können Sie mitunter verfallen sein. Ausnahmen bestehen allerdings dann, wenn ein Arbeitszeitkonto geführt wird.