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Der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen

Nach § 168 SGB IX können schwerbehinderte Menschen einen besonderen Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis für sich in Anspruch nehmen. Danach ist nämlich eine Kündigung schwerbehinderter Menschen nur mit Zustimmung des Integrationsamtes möglich. D.h. der Arbeitgeber muss, bevor er die Kündigung ausspricht, das zuständige Integrationsamt um Zustimmung zur Kündigung des Arbeitnehmers bitten. Das Verfahren wird durch einen Antrag des Arbeitgebers eingeleitet und der betroffene Arbeitnehmer ist im Rahmen des Verfahrens zu hören und kann auch Einwendungen gegen die Kündigung erheben. Allerdings prüft das Integrationsamt nicht die volle Rechtswirksamkeit der Kündigung, dies bleibt den Arbeitsgerichten vorbehalten. Das Integrationsamt hat nur zu prüfen, inwieweit durch die Kündigung die besonderen Belange schwerbehinderter Arbeitnehmer betroffen sind. Sofern das Integrationsamt zustimmt, kann der betroffene Arbeitnehmer hiergegen Widerspruch und gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Dies hat aber keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Kündigung kann durch den Arbeitgeber trotzdem ausgesprochen werden.

Wer kann sich auf diesen besonderen Kündigungsschutz berufen? Zielgruppe sind schwerbehinderte Menschen, mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 50. Aber auch Arbeitnehmer mit einem der Behinderung von 30 oder 40 können sich unter Umständen darauf berufen, wenn sie bei der Arbeitsagentur einen Antrag auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten gestellt haben. Weitere Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis wenigstens sechs Monate bestanden hat. Eine Kündigung z. B. während der Probezeit ist also auch bei schwerbehinderten Menschen ohne Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber auch davon weiß, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es allerdings ausreichend, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung mitgeteilt hat, dass er schwerbehindert ist.

Vielen Arbeitnehmern ist nicht bekannt, dass bereits ein Antrag beim zuständigen Landesamt auf Anerkennung der Schwerbehinderung den Kündigungsschutz auslösen kann. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt. Die Schutzwirkung wird nach der Rechtsprechung allerdings nur erzeugt, wenn der Antrag spätestens drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung gestellt worden ist. Weitere Voraussetzung ist auch, dass der Arbeitnehmer seine Mitwirkungspflicht im Verfahren auf Feststellung des Grades der Behinderung erfüllt hat.

Es kann also für Arbeitnehmer sinnvoll sein – insbesondere wenn nicht unerhebliche Erkrankungen oder Beeinträchtigungen vorliegen – beim zuständigen Landesamt für Soziales und Versorgung einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zu stellen, um sich besser vor Kündigungen zu schützen. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht auch – anders als der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz – in Betrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Landesamtes für Soziales und Versorgung in Potsdam. https://lasv.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.247273.de