Arbeitsrecht: Bewerbung abgelehnt – was kann ich tun?

Man ist beschäftigungslos oder möchte sich beruflich verändern und schreibt Bewerbungen. Häufig flattern dann Ablehnungen ins Haus. Kann man da was machen? Welche Ansprüche hat man?

Grundsätzlich gibt es keine Möglichkeit, sich in ein Arbeitsverhältnis einzuklagen. Eine Ausnahme bildet hier der öffentliche Dienst. Da in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz festgelegt ist, dass sich jeder Deutsche um ein öffentliches Amt bewerben kann und die Auswahl leistungsbezogen zu erfolgen hat, besteht die Möglichkeit, Auskunft darüber zu erhalten, aus welchen Gründen man abgelehnt worden ist. Was vielen nicht bekannt ist: wenn man Zweifel hat, ob die Ablehnung zurecht erfolgt ist, kann man gegebenenfalls gerichtlich die Einstellung von Mitbewerbern verhindern bzw. eine Neuauswahl erzwingen, wenn erhebliche Auswahlfehler vorliegen. Schwerbehinderte Bewerber haben im öffentlichen Dienst sogar einen Anspruch darauf, zum Vorstellungsgespräch geladen zu werden, sofern sie nicht offensichtlich ungeeignet sind, § 165 SGB IX.

In der freien Wirtschaft hingegen hat man in der Regel keine Möglichkeiten, sich in ein Arbeitsverhältnis einzuklagen. Hier gibt es jedoch gegebenenfalls Möglichkeiten, bei einer ungerechtfertigten oder diskriminierenden Ablehnung Schadensersatz zu verlangen.
Für Teilzeitbeschäftigte etwa besteht nach § 9 TzBfG die Möglichkeit, sich bevorzugt bei dem eigenen Arbeitgeber auf Vollzeitstellen zu bewerben, wenn man den Wunsch nach Vollzeit vorher angezeigt hat. Wenn der Arbeitgeber einen in einer solchen Situation nicht bevorzugt bei gleicher Eignung einstellt, besteht die Möglichkeit Schadensersatz geltend zu machen.

Alle übrigen Bewerber haben die Möglichkeit, rechtlich gegen die Ablehnung einer Bewerbung vorzugehen, wenn sie den Verdacht haben, dass sie wegen ihrer Abstammung, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer bestehenden Behinderung, wegen des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt worden sind. Möglichkeiten hierzu bietet das sog. ‚Antidiskriminierungsgesetz‘ (AGG). Hinweise auf eine mögliche Benachteiligung ergeben sich etwa bereits aus der Ausschreibung, etwa wenn bevorzugt junge Bewerber oder männliche Bewerber gesucht werden und entsprechende Formulierungen darauf hindeuten, z. B. „wir suchen für unser junges Team“ o. ä. .

Entsprechende Hinweise kann man auch gegebenenfalls aus dem Bewerbungsverfahren selbst oder aus der Ablehnung entnehmen. Gibt es Hinweise auf eine Diskriminierung, besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme, schriftlich Schadensersatz geltend zu machen, § 15 AGG. Eine Einstellung hingegen kann man allerdings nicht erzwingen.