Viele Justizbeschäftigte können jetzt mehr Geld verlangen

Gute Nachrichten für Beschäftigte von Berliner und Brandenburger Gerichten. Nach bereits länger schwelenden Streitigkeiten hat das Bundesarbeitsgericht nun in einer Entscheidung vom 9.9.2020, 4 AZR 195/20, grundsätzlich entschieden, dass Justizbeschäftigte in Geschäftsstellen der Gerichte eine deutlich höhere Vergütung verlangen können. Die Justizbeschäftigten sind häufig tariflich in den Entgeltgruppen EG 6 bis EG 8 des Tarifvertrags der Länder eingestuft. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts können sie jedoch nunmehr in fast allen Fällen eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 a TV-L verlangen. Dies macht durchaus Beträge von mehreren 100 EUR im Monat aus.

Es ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass sowohl das Land Brandenburg, als auch das Land Berlin angekündigt haben, diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht umsetzen zu wollen. Das Land Berlin hat auch bereits Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eingelegt.

Deshalb müssen Justizbeschäftigte, die eine höhere Eingruppierung verlangen wollen, nunmehr aktiv werden. Da in einem von uns geführten Nachfolgerechtsstreit das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg das Verfahren mit Beschluss vom 26.3.2021 bis zum 30.9.2022 wegen der Verfassungsbeschwerde ausgesetzt hat, drohen nunmehr Ansprüche zu verfallen. Sollten Justizbeschäftigte aus Berlin und Brandenburg auch Ansprüche aus dem Jahr 2018 geltend machen wollen, müssen Sie nunmehr bis spätestens Jahresende Klage erheben, um eine Verjährung zu vermeiden.

Ganz allgemein gilt für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst, dass sie ihre Vergütung gerichtlich überprüfen lassen können. Es gilt insofern die „Tarifautomatik“. Es kommt also nicht darauf an, was im Arbeitsvertrag als Vergütung vereinbart ist, sondern welche Vergütung sich tatsächlich aus der Bewertung des Arbeitsverhältnisses nach der jeweiligen Entgeltordnung und dem Tarifvertrag ergibt. Beschäftigte müssen dabei beachten, dass entsprechende Ansprüche auf Überprüfung und Höhergruppierung nur innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist von sechs Monaten zu einer rückwirkend höheren Vergütung führen können.