Häufige Probleme im Arbeitsrecht ergeben sich aus der Frage, welche Weisungen des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer zu befolgen sind.
Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber das sogenannte Weisungs- oder auch Direktionsrecht zu. Dies ist gesetzlich in § 106 Gewerbeordnung bzw. § 315 BGB geregelt. Durch dieses Weisungsrecht kann der Arbeitgeber im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Regelungen Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung bestimmen.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gilt nicht schrankenlos, sondern unterliegt Grenzen. Diese ergeben sich aus höherrangigen Rechtsquellen, aus dem Arbeitsvertrag, aus den Beteiligungsrechten des Betriebsrats und der Ausübung nach rechtmäßigem Ermessen.
Danach muss der Arbeitgeber die Umstände des Einzelfalles und die Interessen des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigen. Hier sind auch die Belange des Arbeitnehmers zu berücksichtigen wie z. B. die Religionsfreiheit, die Meinungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, gesundheitliche und familiäre Einschränkungen oder die Menschenwürde.
Wird das Direktionsrecht im Rahmen seiner Grenzen ausgeübt, muss der Arbeitnehmer den Weisungen seines Arbeitgebers Folge leisten. Überschreitet der Arbeitgeber hingegen diese Grenzen, ist der Arbeitnehmer zur Verweigerung der zugewiesenen Arbeit berechtigt. Zwingende Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen und vor allem der Arbeitsvertrag gehen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers vor. Der Arbeitnehmer muss keine rechtswidrigen Weisungen befolgen und kann diese auch verweigern.
Außerdem darf der Arbeitgeber – außer in Notfällen – vom Arbeitnehmer keine Arbeiten verlangen, die nicht zu seinem vertraglich vereinbarten Berufsbild passen. Er darf auch den Arbeitsbereich und den Arbeitsort nicht einseitig verändern, wenn im Arbeitsvertrag ein konkreter Arbeitsort vereinbart wurde. Häufig sind jedoch sogenannte dynamische Versetzungsklauseln in Arbeitsverträgen vereinbart, die dem Arbeitgeber ermöglichen, den Arbeitnehmer zu versetzen.
Ist etwa ein Betriebsrat vorhanden und stimmt dieser einer Versetzung nicht zu, kann der Arbeitnehmer aus diesem Grund die Versetzung verweigern.
Ist streitig, ob Maßnahmen rechtmäßig sind oder nicht, kann die arbeitgeberseitige Weisung auch arbeitsgerichtlich überprüft werden. In eiligen Maßnahmen kommt auch die Überprüfung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in Betracht. Der Arbeitnehmer sollte allerdings nicht ohne sorgfältige Prüfung die Befolgung von arbeitgeberseitigen Weisungen verweigern, da die Verweigerung einer rechtmäßigen Weisung eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung nach sich ziehen kann.