Die Weihnachtszeit steht bevor – wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Jedes Jahr kurz vor dem Weihnachtsfest kann sich ein guter Teil der arbeitenden Bevölkerung über Weihnachtsgeld freuen. 77 % aller Tarifbeschäftigten erhalten Weihnachtsgeld und immerhin 42 % aller Mitarbeiter in nicht tarifgebundenen Betrieben.

Wann gibt es jedoch wie viel Weihnachtsgeld und für wen?

Wer Weihnachtsgeld verlangen will, braucht dafür eine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Grundlage. Entweder gibt es einen solchen Anspruch mit im Arbeitsvertrag, der gegebenenfalls auch verhandelbar ist oder ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag begründet einen solchen Anspruch. Vielfach ist dort auch die nähere Höhe des Weihnachtsgeldes geregelt und der Zeitpunkt, zu dem es erworben ist. Teilweise wird auch verlangt, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt im Folgejahr das Beschäftigungsverhältnis noch bestehen muss oder das allgemein ein Weihnachtsgeldanspruch nicht besteht, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist.

Wie ist es aber, wenn kein Weihnachtsgeld vereinbart ist? Zahlt der Arbeitgeber generell kein Weihnachtsgeld und ist auch im Arbeitsvertrag nichts entsprechend vereinbart, gibt es auch keinen Anspruch. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass der Arbeitgeber auch ein Weihnachtsgeld zu zahlen hat.

Manche Arbeitgeber zahlen aber freiwillig Weihnachtsgeld. Zahlt der Arbeitgeber dreimal hinter einander nach der gleichen Berechnungsmethode ein Weihnachtsgeld auf freiwilliger Basis, entsteht damit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine sogenannte „betriebliche Übung“. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer dann einen Anspruch darauf, dass das Weihnachtsgeld auch in den Folgejahren nach der gleichen Methode berechnet wird. Dies gilt grundsätzlich auch für Betriebsrenten, wie das Bundesarbeitsgericht erst kürzlich wieder am 13.11.2018 entschieden hat.

Auch die Höhe des Weihnachtsgeldes ist unterschiedlich. Auch hier kommt es darauf an, was vereinbart ist oder in welcher Höhe eine betriebliche Übung besteht. Teilweise wird ein Monatslohn gezahlt, teilweise auch weniger.

Übrigens: auch Mütter, die im Mutterschutz oder in der Schwangerschaft sind, haben einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn sie es auch ansonsten bekommen würden.

Zahlt der Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld, sollten Sie den Anspruch kurzfristig schriftlich einfordern. In vielen Arbeits- und Tarifverträgen gibt es nur kurze Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen.